Häufige Fragen zur Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten

Besonderheiten bei einem Nutzerwechsel

Wie die Verbrauchsermittlung funktioniert

Wie wird ein unterjähriger Nutzerwechsel in der Heiz- und/oder Nebenkostenabrechnung berücksichtigt?

Immer dann, wenn innerhalb einer Abrechnungsperiode ein Nutzerwechsel stattfindet, müssen die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9b der HeizkostenVO auf die verschiedenen Nutzer einer Nutzeinheit (Wohnung oder Gewerbefläche) aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt in zwei Teilen. Es gilt sowohl die nach Nutzfläche bzw. Wohnfläche oder dem umbauten Raum zu bestimmenden Grundkosten für Heizung und Warmwasser anteilig je Nutzer abzurechnen, als auch deren individuelle Verbrauchskosten.

Grundkosten Heizung

Die Grundkosten einer Nutzeinheit (Wohnung oder Gewerbefläche) beziehen sich gemäß § 7 Abs. 1 der HeizkostenVO auf deren Wohn- bzw. Nutzfläche oder aber nach deren umbautem Raum. Der Anteil eines ein- oder ausziehenden Nutzers an den Grundkosten für Heizung ist gemäß § 9b Abs. 2 nach Gradtagzahlen zu bestimmen.

Verbrauchskosten Heizung

Die gemäß § 7 Abs. 1 der HeizkostenVO nach Verbrauch abzurechnenden Heizkosten sollen bei Nutzerwechsel nach Maßgabe des § 9b Abs. 2 der HeizkostenVO anteilig auf Basis einer Zwischenablesung bestimmt werden. Ist eine Zwischenablesung der Messeinrichtung für Heizung entgegen § 9b Abs. 1 nicht möglich, sind die nutzerbezogenen Verbrauchskosten laut § 9b Abs. 3 ebenfalls nach Gradtagzahlen zu bestimmen.

Grundkosten Warmwassererwärmung

Die Grundkosten einer Nutzeinheit (Wohnung oder Gewerbefläche) beziehen sich gemäß § 8 Abs. 1 der HeizkostenVO auf deren Wohn- oder Nutzfläche. Der Anteil eines ein- oder ausziehenden Nutzers an den Grundkosten für Warmwasser ist gemäß § 9b Abs. 2 zeitanteilig, also nach Kalendertagen zu bestimmen. Die Summe der Kalendertage bezieht sich auf den Abrechnungszeitraum. Die anteiligen Kalendertage beziehen sich auf den jeweiligen Nutzungszeitraum innerhalb des Abrechnungszeitraumes.

Verbrauchskosten Warmwassererwärmung

Die gemäß § 8 Abs. 1 der HeizkostenVO nach Verbrauch abzurechnenden Warmwasserkosten sollen bei Nutzerwechsel nach Maßgabe des § 9b Abs. 2 der HeizkostenVO anteilig auf Basis einer Zwischenablesung bestimmt werden. Ist eine Zwischenablesung der Messeinrichtung für Warmwasser entgegen § 9b Abs. 1 nicht möglich, sind die nutzerbezogenen Verbrauchskosten laut § 9b Abs. 3 ebenfalls zeitanteilig nach Kalendertagen zu bestimmen.

Kaltwasserkosten

Eine Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kaltwasserkosten besteht nach deutschem Recht derzeit nicht. Sind jedoch Messeinrichtungen für die Ermittlung des Kaltwasserverbrauches je Nutzeinheit vorhanden, gilt für die Umlage der Kaltwasserkosten das gleiche Prinzip, wie für die verbrauchsbezogenen Warmwasserkosten. Bei einem Nutzerwechsel sollten diese demnach anteilig auf Basis einer Zwischenablesung bestimmt werden. Ist eine Zwischenablesung der Messeinrichtung für Kaltwasser nicht möglich, sind die nutzerbezogenen Kaltwasserkosten zeitanteilig nach Kalendertagen zu bestimmen.

Welche Bedeutung haben die Gradtagzahlen?

Die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile der Heizkosten werden in der Praxis nach der Gradtagzahlentabelle verteilt. Sie beruht auf langwierigen Erfahrungswerten für den Verbrauch in einzelnen Monaten im Verhältnis zum Jahresgesamtverbrauch.
Jeder Monat wird mit einem bestimmten Anteil bewertet. Dieser Wert ist umso höher, je mehr Heizkosten jahreszeitlich und erfahrungsgemäß in diesen Monaten anfallen.
Die Gradtagzahlen sind in einer VDI-Tabelle festgelegt.

In der Summe ergeben sich 1000 Gradtagzahlen für 12 Monate. Um die anteiligen Verbrauchskosten zu errechnen, teilt man den Verbrauch für 12 Monate durch 1000 Gradtagzahlen. Das Ergebnis wird dann mit der Summe der Gradtagzahlen für den Mietzeitraum multipliziert.
Beispiel:

Ein Mieter, der von Januar bis März in der Wohnung wohnte, müßte nach dieser Tabelle 450 Gradtagzahlen, also 45% der Heizkosten, übernehmen. Dem von April bis Dezember in der Wohnung wohnenden Mieter entfallen anteilig 55% der Heizkosten.

Wann muss eine Zwischenablesung erfolgen?

Im § 9b Abs. 1 der HeizkostenVO ist vorgegeben, dass bei einem Nutzerwechsel innerhalb einer Abrechnungsperiode grundsätzlich eine Zwischenablesung aller Messeinrichtungen in der vom Wechsel betroffenen Nutzeinheit (Wohnung oder Gewerbefläche) durchzuführen ist. Dies soll sicher stellen, dass die Verbrauchskosten für Heizung und Warmwasser auch nach dem tatsächlichen Verbrauch der ein- und ausziehenden Nutzer abgerechnet werden können.

Kann keine Zwischenablesung erfolgen oder ist eine „hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile“ zum Zeitpunkt des Nutzerwechsels technisch nicht möglich, darf gemäß § 9b Abs. 3 der HeizkostenVO für die Ermittlung der anteiligen Verbrauchskosten je Nutzer nach Gradtagzahlen abgerechnet werden.

Eine Zwischenablesung der Messeinrichtungen für Heizung ist ins Besondere dann technisch nicht hinreichend genau, wenn Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip zur Verbrauchserfassung eingesetzt werden. Für diese Geräte gelten gemäß DIN EN 835 besondere Vorgaben bei der Verbrauchserfassung. So sind bei Verdunster-Heizkostenverteilern die Messampullen überfüllt, um eine unvermeidbaren Kaltverdunstung der Messflüssigkeit in den Sommermonaten vorzusorgen. Wegen dieser Kaltverdunstungsvorgabe ist eine Zwischenablesung nicht zu empfehlen, wenn sich die zu bestimmenden Verbrauchswerte für die Monate zwischen der letzten Jahreshauptablesung und der Zwischenablesung auf weniger als 400 oder mehr als 800 Promille gemäß der Normierten Gradtagzahlen nach VDI 2067 beziehen.

Welche Bedeutung hat der individuelle Verbrauchsanteil je Nutzeinheit?

In der HeizkostenVO hat der Gesetzgeber bestimmt, das zwischen 50% und 70% der Kosten für Heizung nach dem anteiligen Verbrauch je Nutzer zu verteilen sind. Hierzu ist zunächst die Messung des Verbrauches für Heizung erforderlich. Zur Messung des Verbrauches für Heizung sind mehrere Messverfahren denkbar.

Die einfachste Variante der Messung des Wärmeverbrauches für Heizung stellt der Einsatz von sogenannten Heizkostenverteilern dar. Aber auch der Einsatz von sogenannten Wärmemengenzählern ist denkbar. Egal, welche der genannten Messtechniken eingesetzt wird, die ermittelten Verbrauchswerte stellen ausschließlich einen Gewichtungsmaßstab für die Verteilung des Wärmeverbrauches im Haus dar. Dem gegenüber steht der vom Energieversorger gemessene Verbrauch des Energieträgers, z.B. Heizöl Erdgas oder Fernwärme.

Da die vom Messdienst ermittelten Verbrauchswerte keinen fest definierten Heizwert entsprechen und auch der Nutzungsgrad des jeweils eingesetzten Energieträgers zur Wärmeversorgung von Haus zu Haus abweicht, stehen beide Größen in keinem direkten Zusammenhang. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass es keine feste Größe gibt, die eine allgemein gültige Umrechnung von mittels Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler gemessenen Wärmeverbrauch auf der einen Seite und den absoluten Energiewert des gelieferten Energieträgers auf der anderen Seite erlaubt.

Der vom Messdienst gemessene Grad der Wärmezufuhr zu einem Heizkörper, einer Wohnung oder gar eines ganzen Hauses richtet sich einzig nach der Intensität der Erwärmung der genutzten Heizmedien, z.B. Heizkörper. Welche Menge eines Energieträgers nötig ist, um diese Erwärmung zu erzielen, ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Dazu zählen unter anderem der Temperaturverlauf einer Abrechnungsperiode, der Wirkungsgrad der Heizungsanlage, Leitungsverluste oder auch die individuellen Effekte der Transmissionswärme innerhalb eines Hauses.

Wie funktionieren Verdunster-Heizkostenverteiler?

Verdunster-Heizkostenverteiler sind gemäß DIN EN 835 zur Messung des Wärmeverbrauches für Heizung im Rahmen der HeizkostenVO zugelassen. Sie messen die Wärmeabgabe von Heizkörpern nach dem Verdunstungs-Prinzip, wobei eine Flüssigkeit innerhalb eines Messröhrchens verdunstet.

Die von uns verwendeten Verdunster-Heizkostenverteiler vom Typ CLIMA tragen eine einheitliche Strichskala (Einheits-Skala) neben dem Schacht für die Messröhrchen. Diese Strichskala reicht von 0 bis 40 Strichen. Der Grad der Verdunstung wird nach einem 12-monatigen Erfassungszeitraum, wie bei einem Thermometer auf der Strichskala abgelesen. Als Verbrauchswert gilt die Menge der verdunsteten Flüssigkeit, angegeben in Strichen.

Um vom Ablesewert auf den Wärmeverbrauch je Heizkörper schließen zu können, muss der Ablesewert noch mit der individuellen Wärmeleistung des jeweiligen Heizkörpers gewichtet (Faktor) werden. Als Ergebnis erhalten wir einen Gewichtungsmaßstab für die Verteilung des Wärmeverbrauches im Haus. Dieser Gewichtungsmaßstab wird als „Einheit“ bezeichnet. Nach dem Verhältnis der Einheiten je Wohnung zum gesamten Haus ist der nach dem Verbrauch abzurechnende Anteil der Heizkosten zu verteilen.

Heizkostenverteiler, welche nach dem Verdunstungs-Prinzip arbeiten, haben einen technisch bedingten Nachteil. Trotz ungenutzter Heizkörper kann bei der verwendeten Messflüssigkeit eine sogenannte Kaltverdunstung auftreten. Auch direkte Sonneneinstrahlung oder andere dem Gerät nahegelegene Wärmequellen begünstigen eine zusätzliche Verdunstung und somit eine gesteigerte Verbrauchsanzeige bei diesen Geräten.

Um der Kaltverdunstung vorweg Sorge zu tragen, schreibt der Gesetzgeber eine Überfüllung der Messröhrchen vor. Der Grad der Überfüllung, auch Kaltverdunstungsvorgabe genannt, ist fest definiert. Er entspricht der durchschnittlichen Verdunstung der Messflüssigkeit in einem Zeitraum von 120 Tagen, bei einer mittleren Raumtemperatur von 20°C. Der Zeitraum von 120 Tagen steht hierbei für die Sommerzeit innerhalb einer 12-monatigen Abrechnungsperiode.

Eine Kaltverdunstung, welche über die Kaltverdunstungsvorgabe hinaus geht, bezeichnet man als erhöhte Kaltverdunstung. Hier gilt der Grundsatz, dass sich eine erhöhte Kaltverdunstung im Rahmen der Abrechnung wieder ausgleicht, da alle Geräte im Haus gleichermaßen von diesem Nachteil betroffen sind. Wegen seiner allgemeinen Gültigkeit ist dieser Nachteil daher nach gültiger Rechtsauffassung von den Nutzern in Kauf zu nehmen.

Wie funktionieren (funk-)elektronische Heizkostenverteiler?

Elektronische oder funkelektronische Heizkostenverteiler sind ein modernes und effizientes Mittel zur Messung des Wärmeverbrauches für Heizung. An einem Heizkörper montiert messen diese Geräte mit Hilfe von Temperaturfühlern dessen Wärmeabgabe.
Die Einsatzmöglichkeiten, die Montagerichtlinien und die genaue Funktionsweise dieser Messgeräte sind in der DIN EN 834 vorgegeben.

Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden zwischen Ein- und Zweifühlergeräten. Bei Einfühlergeräten erfolgt die Registrierung mit einer festgelegten Raumlufttemperatur von z.B. 21° Celsius.
Wenn der Heizkörper und Raumluft von einer Fremdwärmequelle erwärmt werden, werden Einheiten aus der Differnz der Oberflächentemperatur des Heizkörpers und der festgelegten einheitlichen Raumlufttemperatur registriert.
Bei Zweifühlergeräten wird die tatsächliche Temperaturdifferenz von der Raumluft zur Oberflächentemperatur des Heizkörpers für die Einheitenregistrierung herangezogen.

Die Messung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von 12 Monaten. Der bei Ablauf der 12 Monate erreichte Verbrauchswert wird vom Gerät gespeichert (m-Wert), was eine auf den Stichtag genaue Verbraucherfassung ermöglicht.

Um vom Ablesewert auf den Wärmeverbrauch je Heizkörper schließen zu können, muss der Ablesewert noch mit der individuellen Wärmeleistung des jeweiligen Heizkörpers gewichtet (Faktor) werden. Als Ergebnis erhalten wir einen Gewichtungsmaßstab für die Verteilung des Wärmeverbrauches im Haus. Dieser Gewichtungsmaßstab wird als „Einheit“ bezeichnet. Nach dem Verhältnis der Einheiten je Wohnung zum gesamten Haus ist der nach dem Verbrauch abzurechnende Anteil der Heizkosten zu verteilen.

Die von uns verwendeten elektronischen oder funkelektronischen Heizkostenverteiler besitzen 2 Temperaturfühler, verwenden die Einheitsskala und haben damit einen einheitliche Zählrhythmus.

Wie funktionieren Wärmemengenzähler?

Wärmemengenzähler können gleichermaßen der Ermittlung des Energiebedarfs für die Wärmeversorgung, für die Klimatisierung oder auch für die Warmwasserbereitung dienen. Neben den Heizkostenverteilern stellen sie also ein weiteres Mittel zur Messung des Wärmeverbrauches für Heizung dar. Im Rahmen der Verbrauchsermittlung für Heizung finden sie vornehmlich dort Anwendung, wo der Einsatz von Heizkostenverteilern technisch nicht möglich ist. Dies gilt beispielsweise dann, wenn eine Fußbodenheizungen zur Wärmeversorgung dient.

Ein Wärmemengenzähler besteht aus vier Komponenten. Einem Volumenmessteil, wie man es von Wasserzählern kennt, zwei Temperaturfühlern und einem Rechenwerk. Wärmemengenzähler unterliegen der Eichpflicht. Ihre Eichfrist beträgt fünf Jahre. Ihre Funktionsweise ist sehr komplex. Vereinfacht ausgedrückt errechnen Wärmemengenzähler den Energieverbrauch indem sie die Temperaturdifferenz vom Vorlauf und Rücklauf sowie die Durchflussmenge der Wärme führenden Leitungen messen. Aus diesen drei Größen lässt sich der Energiebedarf ableiten, der üblicherweise in KWh oder MWh angegeben wird.

Der so ermittelte Energiebedarf einer Wohnungen oder gar eines ganzen Hauses ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls häufig in KWh oder MWh angegebenen Energiewert des zur Wärmebereitung verwendeten Energieträgers. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die folgende Rubrik „Welche Bedeutung hat der individuelle Verbrauchsanteil je Nutzeinheit?“ verwiesen.

Wann und wie erfolgen Schätzungen/Durchschnittsberechnungen des Verbrauches?

Die HeizkostenVO schreibt die verbrauchsorientierte Abrechnung der Kosten für die Wärmeversorgung und Warmwasserbereitung vor. Kann dessen ungeachtet der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern beispielsweise wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist dieser gemäß § 9a der HeizkostenVO zu schätzen.

Eine Durchschnittsberechnung kann nach folgenden Gesichtspunkten erfolgen:

  • auf der Basis des Verbrauchs der betroffenen Räume / Gerät innerhalb vorangegangener Abrechnungsperioden (Vorjahresverbrauch)
  • auf der Basis des durchschnittlichen Verbrauches vergleichbarer Räume des Hauses in der jeweiligen Abrechnungsperiode (raumbezogener Durchschnittsverbrauch)
  • auf der Basis des Durchschnittsverbrauchs des Hauses oder der Nutzergruppe (Durchschnittsverbrauch je m² Nutzfläche)