» Allgemeine Geschäftsbedingungen für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
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» Allgemeine Vertragsbedingungen für die Trinkwasserprüfung (orientierende Prüfung) auf Legionella spec. nach TrinkwV (Stand 04/2012)
» Vertrag über die Erbringung von Eichserviceleistungen
» Allgemeine Vertragsbedingungen Gerätemiete
» Allgemeine Vertragsbedingungen Wartung
» Widerrufsrecht/Belehrung
» Information zur Dienstleisterliste

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

1. Leistungsumfang

1.1 Ablesung und Abrechnung wird Rahmen regelmäßiger Arbeitseinsätze jährlich einmal zu einem mit dem Kunden vereinbarten Termin durchgeführt. Wärme-Service beachtet dabei die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, DIN-Normen und Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Heizkostenverteilung. Wärmeservice erfaßt die aktuell meßtechnisch bedeutsamen Gegebenheiten der Liegenschaft, Aufmaßmit Bestimmung von Bauart, Typ, Größe und Leistung der Heizkörper, Kontrolle der vollständigen Bestückung mit Heizkostenverteilern, Überprüfung des techn. Zustandes, des Montageortes, und der Skalierung der Heizkostenverteiler und Vergleich mit den Erfordernissen.

1.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, entsprechend den jeweils gültigen Vorschriften die Liegenschaft vollständig mit einer meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung ausrüsten zu lassen und diese in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Besonders sind die Vorschriften des Eichgesetzes bei eichpflichtigen Geräten zu beachten.

1.3 Zu den zwischen Wärme-Service und dem Auftraggeber vereinbarten Terminen für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten müssen sämtliche Verbrauchserfassungsgeräte frei zugänglich sein. Das Entfernen von Heizkörperverkleidungen, Möbelstücken und dergleichen wird nicht von Wärme-Service übernommen. Eventuell nicht zugängliche Geräte werden nicht bearbeitet. Für die beim ersten Ablesetermin nicht anwesenden Nutzer gibt Wärme-Service einen zweiten Ablesetermin bekannt. Dritte Ablesetermine sind gesondert kostenpflichtig.

1.4 Vor Erstellung der Abrechnung macht der Auftraggeber auf einem von Wärme-Service zu Verfügung gestellten Formular alle erforderlichen Angaben. Über Änderungen in der Liegenschaft, die für die Heizkostenabrechnung von Bedeutung sind wird Wärme-Service unverzüglich und in schriftlicher Form vom Auftraggeber informiert.

1.5 Vor Beginn der vertraglich vereinbarten jährlichen Leistungen erhält der Auftraggeber ein Formular für die Aufstellung der angefallenen Heizkosten. Die rechtzeitige Rückgabe dieses Formulars mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Betriebskosten ist Voraussetzung für die Erstellung der Abrechnung. Dies gilt auch für die Meldung von Nutzerwechseln innerhalb des Abrechnungszeitraums.

1.6 Wenn für die Abrechnung keine Verbrauchswerte vorliegen , z.B. wegen nicht zugänglicher, defekter oder fehlender Erfassungsgeräte, wird eine Verbrauchsschätzung entsprechend der jeweils gültigen Richtlinien und Bestimmungen durchgeführt.

1.7 Wärme-Service erstellt die Abrechnung nach vollständiger Vorlage sämtlicher erforderlicher Angaben innerhalb von 8 Wochen.

1.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Abrechnung vor Weitergabe an die Nutzer auf etwaige Fehler, insbesondere der übernommenen Angaben und Plausibilität zu prüfen . Er hat Wärme-Service bei Auseinandersetzungen mit Nutzern über die Richtigkeit der Abrechnung rechtzeitig vor Beginn eines Gerichtsverfahrens zur fachlichen Beratung einzuschalten.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die von Wärme-Service berechneten jährlichen Gebühren enthalten keine zusätzlichen Leistungen.

2.2 Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jedem Abzug zur Zahlung fällig.

2.3 Wärme-Service behält sich bei Nichtbezahlung der Rechnungen die Einstellung der vereinbarten Leistungen vor.

3. Dauer des Vertrages

3.1 Die Vertragslaufzeit endet ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes , für den die erste Abrechnung nach Auftragserteilung zu erstellen ist. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Mit Beendigung der Vereinbarung enden sämtliche beiderseitige Verpflichtungen diese Vertragsteils.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Wärme-Service leistet Gewähr nach Maßgaben gesetzlicher Bestimmungen.

4.2 Wärme-Service ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber gemachten Angaben und Anweisungen verpflichtet und haftet nicht für daraus resultierende Fehler.

4.3 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz jeder Art wegen etwaiger Mängel , Verzug oder anderer Rechtsgründe, der über die Kosten der ordnungsgemäßen Leistungserbringung (Nachbesserung) hinausgeht. Wärme-Service haftet jedoch für Schäden, die von Wärme-Service oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden die infolge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften entstehen.

4.4 Etwaige Ansprüche gegenüber Wärme-Service verjähren, soweit nicht eine kürzere Zeit in Betracht kommt, spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. In den Fällen der Gewährleistung , des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der unerlaubten Handlung verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.

5. Datenschutz

5.1 Wärme-Service darf die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.

5.2 Wärme-Service ist längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraums zur Speicherung der Daten und zur Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen verplichtet.

6. Sonstiges

6.1 Serviceverträge werden ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Änderungen bedürfen der Schriftform.

6.2 Sollten Teile der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten sie im übrigen fort. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.

6.3 Erfüllungort für die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist Berlin.

6.4 Gerichtsstand ist Berlin.

Allgemeine Vertragsbedingungen Abrechnung (Stand 01.2021)

1. Technische Anforderungen

1) Die Heizanlage des Auftraggebers (AG) muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen Vorschriften geplant und ausgeführt sein und entsprechend betrieben werden. Risiken und insbesondere Mehrkosten, die daraus entstehen, dass der AG den AN nicht über technische Besonderheiten seiner Anlage aufgeklärt hat, gehen allein zu Lasten des AG.

2) Als Standardanlage in diesem Sinne wird eine Warmwasser-Zweirohrheizung mit maximaler Auslegungstemperatur von 90º C angenommen, die ausschließlich aus einem Heizkreis besteht und an die sämtliche Nutzer mit den abzurechennden Heizkörpern angeschlossen sind.

3) Eine Sonderform liegt vor, wenn eine Heizanlage:
a) aus mehreren Heizkreisen besteht;
b) Nutzer oder Nutzergruppen mit unterschiedlichen Mess- oder Verteilergeräten und/oder mit spezifisch unterschiedlichem Wärmebedarf versorgt;
c) Sondergeräte/-verbraucher ohne separaten Heizkreis versorgt;
d) teilweise mit Wärmepumpe, Solaranlage oder Wärmerückgewinnungsanlage versorgt wird;
e) das Brauchwasser über eine gesonderte Kesselanlage aufbereitet wird.

4) In den Fällen des Abs. 3) erstellt der AG eine abrechnungstechnische Skizze, die die Besonderheiten der Anlage und der messtechnischen Ausstattung wiedergibt und als Grundlage für die Abrechnung verwendbar ist.

2. Vertragsdurchführung/Ablesung

1) Der AG ist dafür verantwortlich, dass AN Zutritt zu den betreffenden Räumen und Messgeräten bekommt. AN kündigt den Ablesetermin bei den Nutzern mindestens acht Tage im voraus an. Die Nutzer werden einzeln und zusätzlich durch Aushang in der Liegenschaft an gut sichtbarer Stelle, z.B. Treppenhaus, über die geplante Ablesung benachrichtigt. Für die beim ersten Ablesetermin nicht zugänglichen Wohnungen wird im Abstand von mindestens acht Tagen ein zweiter Ablesetermin durchgeführt. Wird von dem Nutzer für den zweiten Termin eine individuelle Abstimmung gewünscht, wird dieser Wunschtermin dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Sofern auch der zweite Ablesetermin erfolglos bleibt, benachrichtigt AN den AG. Weitergehende Verpflichtungen bestehen insoweit nicht. AN schuldet weder die gerichtliche Durchsetzung des Ableserechts, noch die Durchführung eines dritten Versuchs.

2) Die abzulesenden Geräte müssen problemlos zugänglich sein, d.h. die Nutzer müssen dafür Sorge tragen, dass die Ablesung z.B. nicht durch Heizkörperverkleidungen, Möbel o.ä. behindert wird. Zusätzlicher Mehraufwand zur Ermöglichung der Ablesung oder eine evtl. Durchschnittsberechnung und deren Kosten gehen zu Lasten des AG. AN teilt dem AG zur Ausübung seines Bestimmungsrechts gem. § 9a HKVO mit, sofern der anteilige Wärme- und Warmwasserverbrauch für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. Sollte der AG von seinem Bestimmungsrecht nicht binnen 14 Tagen Gebrauch machen, darf AN annehmen, dass der Verbrauch dieser Messgeräte bzw. Nutzer nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften ermittelt werden soll.

3) Die Ablesewerte pro Nutzeinheit werden in eine Ablesequittung eingetragen und vom Nutzer durch Unterschrift bestätigt (sofern die Ablesung in den abzurechnenden Wohneinheiten erfolgt). Eine Durchschrift der Ablesequittung wird dem Nutzer ausgehändigt (Verdunster). Im Zweifelsfall sind die Werte der Ablesequittung maßgebend.

4) Ablesung per Funk
a) walk by: Erfassung der Ablesewerte vor Ort per mobilem Datensammler.
b) AMR/Datensammlern: Diese werden je nach Anforderung im Treppenhaus fest montiert.
Sollten im Objekt zusätzlich Erfassungsgeräte bauseits vorhanden sein, die nicht mittels Datensammler per Funk ausgelesen werden können, müssen diese separat per manueller Ablesung in Auftrag gegeben werden.

3. Vertragsdurchführung/Abrechnung

1) Vor Abrechnungserstellung erhält AG von AN vorbereitete Nutzerlisten und Kostenmeldungen. AG prüft diese sorgfältig, ergänzt und korrigiert sie ggf. und legt sie AN innerhalb von 9 Monaten vor. Verletzt der AG diese Nebenpflicht, schuldet AN keine weiteren Ablesungen.

2) Ist die zentrale Heizanlage mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, erfolgt die Kostenermittlung für die Wassererwärmung nach den gesonderten Bestimmungen der HKVO.

3) Die Kosten der Ablesung/Abrechnung werden von AN automatisch in der Abrechnung berücksichtigt. Die Grundkosten leerstehender Nutzereinheiten sowie die für die Zeit des Leerstandes ermittelten Verbräuche für Wärme und Warmwasser gehen zu Lasten des AG. AN geht davon aus, dass zur Vermeidung von Schäden auch leerstehende Nutzereinheiten beheizt werden. Der Wärmeverbrauch für gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. Hausflur, Treppenhaus, Waschküche) wird nicht gesondert erfasst.

4) AG erhält eine Sammelliste und Einzelabrechnungen für die jeweiligen Nutzer. Bevor die Einzelabrechnungen durch AG an die Nutzer weitergeleitet werden, überprüft er diese zwingend auf offensichtliche Unrichtigkeiten, insbesondere Kosten, Nutzernamen, Ein- und Auszugsdaten sowie Vorauszahlungen. Bei durch AN zu vertretenden Fehlern wird unverzüglich kostenfrei eine neue Abrechnung erstellt. Gegenüber Nutzern und sonstigen Dritten werden die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes beachtet.

5) AG informiert AN über die Änderung sämtlicher für die Abrechnung relevanten Bezugsgrößen und sonst für die Richtigkeit der Abrechnung unverzichtbaren gebäudespezifischen und sonstigen Angaben.

6) Zwischenablesungen bei Nutzerwechsel müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.

4. Vergütung

1) Die Vergütung des AN richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste für die Abrechnung der Heiz-, Warm- und Kaltwasserkosten. Müssen Ablesungen/Abrechnungen aus nicht von AN zu vertretenden Gründen wiederholt werden, erhält AN die Vergütung für diese Tätigkeit erneut.

2) Die Vergütung wird fällig mit Erhalt der unter Ziff. 3 Abs. 4 genannten Abrechnungen/Sammelliste, spätestens aber mit Erhalt der Rechnung des AN.

3) Im Verzugsfall kann AN die Durchführung weiterer Ablesungen sowie die Erstellung weiterer Abrechnungen verweigern.

5. Haftung/Gewährleistung

AN haftet für fehlerhafte Abrechnungen nur, wenn er diese zu vertreten hat. Insbesondere für Fehler, die auf unrichtigen Angaben des AG beruhen, haftet AN nicht. Soweit AN haftet, ist die Haftung auf den reinen Mangelschaden begrenzt, die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

6. Vertragslaufzeit

Die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht drei Monate vor Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.

7. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin, sofern AG kein Verbraucher ist.

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Trinkwasserprüfung
(orientierende Prüfung) auf Legionella spec.
nach TrinkwV (Stand 04/2012)

§ 1. Allgemein

1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Rechtsgrundlage für die Trinkwasserprüfung (orientierende Prüfung) auf Legionella spec. nach der TrinkwV.

2) Die Thermo Tronic GmbH (nachfolgend TT genannt) sowie die Leistungsbescheinigungen und Preise gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn die TT dies ausschließlich schriftlich bestätigt hat.

§ 2. Auftragsverhältnis

1) Jeder Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung eines bestehenden Vertrages sowie für Nebenabreden. Erklärungen und Zusicherungen, seien sie von oder gegenüber Vertretern oder Mitarbeitern von der TT erklärt oder abgegeben worden.

2) Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht durchführbar, so ist die TT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3. Leistungsumfang

A) Kunde

1) Der Kunde liefert mit Auftragserteilung alle anlagentechnischen Informationen der Trinkwasserinstallation, die für die Abwicklung der Probenentnahmen erforderlich sind. Grundlage dieser Informationen sind die TrinkwV sowie die zugehörigen weiteren gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik.

2) Der Kunde benennt die entsprechenden Probenahmestellen für die orientierende Untersuchung.

3) Der Kunde stellt zu dem durch die TT benannten Probenahmetermin sicher, dass alle Probenahmestellen zugänglich und in einem technischen Zustand sind, der eine Probenahme gewährleistet. Hierzu gehören im Besonderen spezielle Probenahmearmaturen am Wasserbereiter, wie sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

4) Kann die Probenahme ohne Verschulden der TT nicht vollständig am festgestellten Termin abgeschlossen werden, ist die TT berechtigt, die Teilleistung in Rechnung zu stellen. Eine Neuterminierung wird zusätzlich berechnet.

B) Thermo Tronic

TT nimmt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. der TrinkwV)

1) Trinkwasserproben aus den vorgegebenen Probenahmestellen der Trinkwasserinstallation.

Die Probenahme umfasst insgesamt folgende Leistungen:

– Feststellung des Termins

– Einhaltung der gesetzlichen vorgegeben Fristen

– Entnahme der für eine orientierende Untersuchung erforderlichen Proben und Veranlassung der Untersuchung auf Legionella spec. in einem hierfür zertifizierten Labor.

2) TT übersendet den Laborbefund gemäß der gesetzlichen Vorgaben an den Kunden und bei gesonderter Beauftragung an das zuständige Gesundheitsamt.

3) TT übernimmt die Archivierung der Laborbefunde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Datenschutzbestimmungen.

4) Die Durchführung weiterer Untersuchungen erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden.

5) TT behält sich vor, die Ausführung der Arbeiten von zertifizierten Subunternehmen ausführen zu lassen.

§ 4. Obliegenheiten, Gewährleistung

1) TT ist bei einer berechtigten Beanstandung der Ausführung übernommener Leistungen grundsätzlich berechtigt, die beanstandete Leistung zu wiederholen. Die Wiederholung der Leistung erfolgt, sobald dies der TT möglich ist.

2) Schlägt die Mängelbeseitigung aus der von TT zu vertretenden Gründen fehl oder verzögert sich die Durchführung der Mängelbeseitigung über gesetzte angemessene Fristen hinaus, so ist der Kunde berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

3) Wird eine entnommene Probe unbrauchbar, ist die TT zur erneuten Probeentnahme berechtigt, §3 A Ziffer 3 gilt entsprechend.

4) Erfolgt die Prüfung aufgrund eines weiteren, vom Kunden gesondert bestellten Termins, ist die TT berechtigt, den verursachten Mehraufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.

§ 5. Preise

1) TT stellt dem Kunden die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der Mehrwertsteuer in Rechnung.

2) TT ist berechtigt, den Preis während der Vertragslaufzeit bzw. auf den Beginn einer neuen Periode nach vorheriger Ankündigung anzupassen, wenn sich die Lohn- und Gehaltskosten und/oder die Materialkosten gegenüber dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eines Verlängerungszeitraumes kalkulierten Kosten der TT erhöht haben. Die Anpassung der Preise erfolgt nur, soweit sie kostenabhängig ist.

§ 6. Allgemeine Zahlungsbedingungen

1) Nach der Durchführung der jährlichen Leistungen erhält der Kunde eine Rechnung, die sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig ist.

2) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung nachgekommen ist.

3) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig, unbestritten oder von TT anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7. Haftung

1) TT beprobt ausschließlich die ihr schriftlich übermittelten Probe-nahmestellen und übernimmt keine Haftung für etwaige Versäumnisse.

2) Scheitert die Ausführung der Leistungen aus Gründen die TT nicht zu vertreten hat, übernimmt die TT keinerlei Haftung im Hinblick auf etwaige Schäden.

3) Erbringt TT eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig, stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche statt der Leistung zu, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von TT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen herbeigefügt wurde.

4) Im Übrigen haften TT, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für sonstige Schäden nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder solche Pflichten betroffen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.

5) Bei grober Fahrlässigkeit haftet TT in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

6) Soweit Ansprüche gegen TT ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnung oder Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TT.

7) Zur ordentlichen Durchführung des Auftrages ist das Abschrauben vorhandener Perlatoren (Stahlregler) erforderlich. Für in diesem Zusammenhang eingetretene Schäden haftet TT nur soweit die Schadensentstehung vermeidbar war.

§ 8. Veräußerung der Liegenschaft

1) Der Kunde ist bei der Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, die TT hiervon unverzüglich zu unterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehen Vertrag nahezulegen.

2) Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs- und/oder Verwaltungsbefugnis verliert.

3) Scheitert der Vertragsübergang nach Ziffer 1 oder 2, bleibt der Vergütungsanspruch der TT bestehen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er nicht zu vertreten hat, dass die Vertragsfortführung unmöglich wird. Hat der Kunde den Nachweis erbracht, kann die TT Schadensersatz in Höhe der in § 649 Satz 2 BGB geregelte Ansprüche verlangen, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren bzw. niedrigen Schadens oder des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.

4) Bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers oder einer Kündigung bleibt der Kunde in vollem Umfang aus dem Vertrag verpflichtet.

§ 9. Kündigung / Laufzeit

1) Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende bzw. eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird.

2) Beide Vertragspartner können den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

– der ganze oder teilweise Verzug mit der Zahlung der Rechnung trotz schriftlicher Mahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten;

– die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden;

– Verletzung anderer wesentlicher Vertragsverpflichtungen, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlassen wird.

3) Mit Beendigung des Vertrages ist die TT von der Verpflichtung frei, künftig weitere Leistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen TT und dem Kunden bestehen, bleiben unberührt.

4) Im Falle einer nicht von TT zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde TT den durch die Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 10. Sonstige Vereinbarungen

1) TT ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten nach einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu vernichten.

2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundes-datenschutzgesetztes zu speichern. Der Auftraggeber erklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.

3) Gerichtsstand sind die für den Sitz von TT zuständigen Gerichte, soweit der Kunde Kaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinn von § 343 HGB zu rechnen ist.

4) Änderung bzw. Neufassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendung schriftlich widerspricht.

Vertrag über die Erbringung von Eichserviceleistungen

1. Leistungsbeschreibung Eichservice
Folgende Leistungen sind vom Eichservice umfasst:
-Überwachung der Eichgültigkeitsdauer gem. Eichgesetz und Eichordnung bzw. der technischen Gerätesicherheit;
-Austausch der eichpflichtigen Geräte bei Ablauf der Eichgültigkeitsdauer
-der Austausch beinhaltet Einbau und Überlassung der Geräte für die Zeit der Eichgültigkeitsdauer.

2. Eigentumsverhältnisse/Herausgabe

1) Die eingebauten Geräte verbleiben im Eigentum des AN. Die Verbindung erfolgt nur zu vorübergehendem Zweck gem.
§ 95 BGB. Der AG hat, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, diesen hiervon zu unterrichten.

2) Bei Vertragsbeendigung hat der AG die Geräte an AN herauszugeben. Etwaige Kosten des Ausbaus gehen zu Lasten des AG, soweit nicht erneut ein Eichservicevertrag mit AN abgeschlossen wird. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsbeendigung ist AN nicht verpflichtet.

3. Vertragsdurchführung
1) Die Anlagen am Grundstück müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend geplant, gebaut und betrieben werden bzw. worden sein. Die unter Ziff.1 genannten Leistungen sind nur hinsichtlich solcher Geräte geschuldet, deren ordnungsgemäße Montage und Erstinbetriebnahme durch einen von AN autorisierten Monteur oder einer Fachfirma erfolgt ist.

2) AG gewährleistet, dass die Geräte/Montagestellen frei zugänglich sind und ausreichend Raum für die Überprüfung bzw. Montage zur Verfügung steht. Entsteht AN ein Mehraufwand für Lohn, Material oder sonstige Maßnahmen wegen der Verletzung dieser Pflicht des AG, hat AG diese Kosten zu tragen. Etwaige Stemm- und Rohränderungsarbeiten sind im jedem Fall nicht im Leistungsumfang enthalten. Solche Arbeiten müssen im Bedarfsfall vom AG bei geeigneten Fachunternehmen gesondert in Auftrag gegeben werden.
Der AG hat bei Austausch der Geräte Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person abzustellen, welche die von AN eingesetzten Monteure in die örtlichen Gegebenheiten einweist.

3) AN kündigt den Austauschtermin bei den Nutzern mindestens acht Tage im voraus an. Die Nutzer werden einzeln und durch Aushang in der Liegenschaft an gut sichtbarer Stelle, z.B. Treppenhaus, benachrichtigt. Für die beim ersten Einbautermin nicht zugänglichen Wohnungen wird im Abstand von mindestens acht Tagen ein zweiter Einbautermin durchgeführt. Wird von dem Mieter für den zweiten Termin eine individuelle Abstimmung gewünscht wird dieser Wunschtermin dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
Weitergehende Verpflichtungen zur Terminsabstimmung seitens AN bestehen nicht. Jeder weitere Versuch der Abstimmung eines Austauschtermins und dessen jeweilige Kosten obliegen dem AG.

4) AN ist zum Austausch der Geräte nicht verpflichtet, wenn diese durch den AG oder Dritte erheblich beschädigt wurden. AN ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

4. Zusatzleistungen
Folgende Leistungen/Kosten sind dem AN gesondert zu erstatten:
-Mehraufwand aufgrund nachträglicher veränderter Einbaubedingungen oder mangelnder Funktion bzw. Nichtvorhandensein von Absperrorganen;
– Mehraufwand durch Beseitigung von Schäden, die durch von AN nicht zu vertretende unsachgemäße Eingriffe, falsche Bedienung oder Nichtbeachtung von Installations- und Bedienvorschriften verursacht werden;
– durch falsche Betriebsbedingungen, Fremdkörper im Leitungsnetz oder Verschmutzungen notwendig werdender Mehraufwand;
– sofern eine vom AG in Auftrag gegebene Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der routinemäßigen Ablesung stattfindet, ohne Befund bleibt.

5. Obhuts-/Mitteilungspflichten
1) Der AG schuldet die pflegliche Behandlung der Geräte, Änderungen oder Manipulationen darf er an ihnen nicht vornehmen. Geplante Erweiterungen der Geräte sind vorher mit AN abzusprechen.

2) Schäden an den Geräten sind dem Vermieter unverzüglich mit zu teilen. Haben Dritte Besitz an den Geräten (Wohnungsmieter etc.), ist diesen die vorgenannte Pflicht durch AG aufzuerlegen. Für verspätete oder nicht erfolgte Schadensmeldungen haftet AG.

3) Im Übrigen bleibt AG dafür verantwortlich, dass die nicht von AN zur Verfügung gestellten Geräte den öffentlichen Sicherheitsbestimmungen, sowie den anerkannten Regeln der Technik, dem Eichgesetz und der Eichordnung entsprechen.

6. Gewährleistung
1) Nach Einbau/Austausch bzw. Überlassung der Geräte trägt AG die Gefahr des Diebstahls und der Beschädigung der Geräte.
Die Gewährleistung des AN richtet sich –vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 2)- nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2) AN haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, wobei sich die Ersatzpflicht auf den unmittelbare Mangelschaden beschränkt. Insbesondere für Schäden an Armaturen sowie am Leitungsnetz, die AN nicht zu vertreten hat, wird keine Haftung übernommen.

7. Zahlungsbedingungen
1) Die Vergütung ist inkl. Mehrwertsteuer jährlich im voraus nach Rechnungserhalt zu entrichten.

2) Sofern die Heizkostenabrechnungen und der Messdienst für die Liegenschaft nicht durch AN erstellt werden, schuldet AG neben der Vergütung für den Eichservice zusätzlich die Kostenerstattung für die Benachrichtigungen über den Geräteaustausch und der Terminabstimmung nach Ziff. 3.3).

8. Änderungen in der Person des AG
Der AG hat im Falle einer Veräußerung des Grundstücks oder einem sonstigen Personenwechsel auf AG-Seite dafür Sorge zu tragen, dass der neue Eigentümer bzw. neue Verwalter in das hiesige Vertragsverhältnis eintritt. Andernfalls bleibt der AG bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit aus diesem Vertrag verpflichtet.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin, sofern AG nicht Verbraucher ist.

Allgemeine Vertragsbedingungen Gerätemiete

1. Bedingungen des Geräteeinbaus
1) Der Mieter gewährleistet die freie und ungehinderte Zugänglichkeit der Montagestellen und trägt dafür Sorge, dass sich die Heizungsanlagen in einem Zustand befinden, der den Einbau zulässt. Risiken und Mehraufwand, insbesondere Mehrkosten des Einbaus, die wegen Schlechterfüllung der vorgenannten Pflicht des Mieters entstehen, trägt dieser. Vermieter ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

2) Des Weiteren hat der Mieter bei Einbau Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person abzustellen, welche die vom Vermieter bereitgestellten Monteure in die Gegebenheiten einweist.

3) Der Vermieter kündigt den Einbautermin bei den Nutzern mindestens acht Tage im voraus an. Die Nutzer werden einzeln und durch Aushang in der Liegenschaft an gut sichtbarer Stelle, z.B. Treppenhaus, benachrichtigt. Für die beim ersten Einbautermin nicht zugänglichen Wohnungen wird im Abstand von mindestens acht Tagen ein zweiter kostenpflichtiger Einbautermin durchgeführt. Weitergehende Verpflichtungen zur Terminabstimmung seitens des Vermieters bestehen nicht. Jeder weitere Versuch der Abstimmung eines Einbautermins und dessen jeweilige Kosten obliegen dem Mieter, die Faktuierung erfolgt dann über den Auftraggeber.

4) Die Geräte verbleiben im Eigentum des Vermieters, die Verbindung erfolgt nur zu einem vorübergehendem Zweck gem.
§ 95 BGB. Der Mieter hat, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, den Eigentümer hiervon zu unterrichten.

2. Zahlung der Gerätemiete
Die Miete ist inkl. Mehrwertsteuer jährlich im voraus zu zahlen, es erfolgt Rechnungsstellung durch Vermieter. Die Miete ist erstmals nach Einbau der Geräte zu zahlen. Sofern der Einbau nicht vereinbart wurde, ist der Mietzins sogleich nach Überlassung durch Vermieter zu zahlen.

3. Vertragsdauer/Beendigung
1) Die Vertragsdauer für die Gerätemiete (Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler etc.) wird individuell verhandelt und vereinbart. Sie ist dem Vertrag zu entnehmen. Bei Warm- (in der Regel fünf Jahre Laufzeit) und Kaltwasser (in der Regel sechs Jahre Laufzeit) verlängert sich die Vertragsdauer automatisch um nochmals fünf bzw. sechs Jahre, falls der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

2) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist bei ausdrücklich befristeten Verträgen –vorbehaltlich der Regelung unter 1)- ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Sofern der Mieter Anlass für eine außerordentliche Kündigung gegeben und diese damit zu vertreten hat, kann der Vermieter die Miete für die Restlaufzeit des Vertrages sofort in voller Höhe vom Mieter verlangen.

3) Bei Vertragsbeendigung hat der Mieter die Geräte unverzüglich zurückzugeben. Kosten des Ausbaus gehen zu Lasten des Mieters, wenn er nicht erneut einen Mietvertrag über solche Geräte mit dem Vermieter abschließt. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsbeendigung ist der Vermieter nicht verpflichtet.

4. Obhuts-/Mitteilungspflichten

5. Gewährleistung
1) Nach Einbau und Überlassung der Geräte trägt der Mieter die Gefahr des Diebstahls oder der Beschädigung (z.B. wegen unsachgemäßer Behandlung). Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung –vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 2)- nach den gesetzlichen Vorschriften.

2) Der Vermieter haftet aber nur für solche Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, wobei sich die Ersatzpflicht auf den unmittelbaren Mangelschaden beschränkt.

6. Änderungen in der Person des Mieters
Der Mieter hat im Falle einer Veräußerung des Grundstücks oder einem sonstigen Personenwechsel auf Mieterseite dafür Sorge zu tragen, dass der neue Eigentümer bzw. neue Verwalter in das hiesige Vertragsverhältnis eintritt. Anderenfalls bleibt der Mieter bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit aus diesem Vertrag verpflichtet.

7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Mieter nicht Verbraucher ist.

1) Der Mieter schuldet eine pflegliche Behandlung der Geräte, Veränderungen oder Manipulationen an den Geräten darf er nicht vornehmen.

2) Schäden an den Geräten sind dem Vermieter zur Ermöglichung unverzüglicher Behebung sogleich mit zu teilen. Haben Dritte Besitz an den Geräten (Wohnungsmieter etc.), ist diesen die vorgenannte Pflicht aufzuerlegen. Für verspätete oder nicht erfolgte Schadensmeldungen haftet der Mieter.

Allgemeine Vertragsbedingungen Wartung

1. Vertragsdurchführung

1) Die Wartungsdienste erfolgen jeweils zugleich mit der jährlichen Geräteablesung. Darüber hinaus können Wartungsdienste nach vorheriger Schadensmeldung durch den Auftraggeber bzw. den Nutzern und Prüfung erfolgen, ob ein Wartungsfall gegeben ist. Die Wartung ist aber ausgeschlossen, sofern die Beschädigung durch den Auftraggeber bzw. den Nutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

2) Der Auftrageber gewährleistet, dass die Heizkostenverteiler frei zugänglich sind und ausreichend Raum für die Überprüfung und Wartung besteht. Entsteht AN ein Mehraufwand für Lohn, Material oder sonstige Maßnahmen für die ordnungsgemäße Wartung der Geräte wegen Verletzung der vorgenannten Pflichten, hat AG die Mehrkosten zu tragen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass TT GmbH zum Wartungszeitpunkt Zutritt zu den betreffenden Räumen und Heizungsanlagen der Liegenschaft hat. AN kündigt den Wartungstermin bei den Nutzern mindestens acht Tage im voraus an. Wird von dem Nutzer für den Wartungstermin eine individuelle Abstimmung gewünscht, wird dieser Wunschtermin dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Weitergehende Verpflichtungen zur Terminsabstimmung seitens AN bestehen nicht. Jeder weitere Versuch der Abstimmung eines Wartungstermins und dessen jeweilige Kosten obliegen dem Auftraggeber.

2. Obhut-/Mitteilungspflichten

Der Auftrageber ist verpflichtet, die gewarteten bzw. neu eingebauten Geräte pfleglich zu behandeln. Er ist nicht berechtigt, Veränderungen / Manipulationen an den Geräten vorzunehmen. Er trägt nach Einbau der Geräte die Gefahr des Diebstahls oder der Beschädigung, sofern diese von ihm zu vertreten sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auftretende Schäden an den Geräten zur Ermöglichung einer erneuten Wartung unverzüglich mit zu teilen. Soweit der Auftraggeber den Besitz an den Räumen, in denen sich die Geräte befinden, an Dritte überlässt, hat er diesem die Pflicht zur Schadensanzeige zu übertragen.

3. Haftung

AN haftet für Schäden im Rahmen der Wartung nur, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, wobei sich die Ersatzpflicht auf den unmittelbare Mangelschaden beschränkt.

4. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Auftraggeber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist und dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

Widerrufsrecht/Belehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Geräte in Besitz genommen haben bzw. hat. Die Inbesitznahme erfolgt auch durch die Installation der Geräte in der Liegenschaft.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie TT Thermo Tronic GmbH, Platenenallee 24, 14050 Berlin, Telefon: 030 / 86 20 38 69, Telefax: 030 / 86 20 38 71, Mail: info(at)thermo-tronic.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Geräte wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Geräte zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Geräte unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang durch Sie zurückzuführen ist.

Weitere Informationen sowie ein Widerrufsformular finden Sie im TT-Serviceportal.

Information zur Dienstleisterliste

Aufgrund der aktuellen Vorgaben der DSGVO dürfen wir die Dienstleisterliste nicht veröffentlichen.
Bei Bedarf sprechen Sie uns bitte an und wir übersenden Ihnen das Passwort für den Zugang zum Kundenportal, in dem Sie die Dienstleisterliste vorfinden.